Inzwischen liegt eine erste Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin vor, die die Postmindestlohnverordnung für unzulässig erklärte. Dagegen hat das Bundesarbeitsministerium allerdings nach seiner Pressemitteilung die Weitergeltung der Verordnung bekräftigt und umgehend Rechtsmittel eingelegt.
Mit der "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007" (Volltext) hat das BMAS auf der Grundlage des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes den zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e. V., Adenauerallee 87, 53113 Bonn, und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, abgeschlossenen Tarifvertrag vom 29. November 2007 über Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen, auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeweitet.
Die Post AG, die mit dem Wegfall des Briefmonopols zu kämpfen hat, sichert dies ein wenig gegen den neuen Wettbewerb durch PIN Group & Co.
Das Verwaltungsgericht Berlin war der Ansicht, dass durch die Postmindestlohnverordnung die Regelungen des Tarifvertrages Postdienste nur auf nicht tarifvertraglich gebundene Unternehmen angewendet werden könne. Das BMAS ist der Meinung, dass die Regelungen wie bei der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen für alle Unternehmen der Branche gelten.
Geklagt hatte ein Arbeitgeberverband, der mit der im Oktober 2007 gegründeten Gewerkschaft der neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) einen Tarifvertrag abgeschlossen hatte. Die GNBZ steht im Verdacht, eine "Scheingewerkschaft" zu sein. Verdi hat deswegen nach einem Fernsehbericht bereits Strafanzeige angekündigt.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
|